IHK Postdam
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Pflichten des Azubis

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere

  1. (Lernpflicht)
    die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
  2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)
    am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er freigestellt wird, sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen;
  3. (Weisungsgebundenheit)
    den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
  4. (Betriebliche Ordnung)
    die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
  5. (Sorgfaltspflicht)
    Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
  6. (Betriebsgeheimnisse)
    über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren;
  7. (Berichtsheftführung)
    ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen;
  8. (Benachrichtigung)
    bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen ist dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
  9. (Ärztliche Untersuchungen)
    soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich
    a ) vor Beginn der Ausbildung untersuchen,
    b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen
    und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
  10. (Lernpflicht)
    die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
  11. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)
    am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er freigestellt wird, sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen;
  12. (Weisungsgebundenheit)
    den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
  13. (Betriebliche Ordnung)
    die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
  14. (Sorgfaltspflicht)
    Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
  15. (Betriebsgeheimnisse)
    über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren;
  16. (Berichtsheftführung)
    ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen;
  17. (Benachrichtigung)
    bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen ist dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
  18. (Ärztliche Untersuchungen)
    soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich
    a ) vor Beginn der Ausbildung untersuchen,
    b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen
    und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
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