Ausbildungsstätte
Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder beschäftigten Fachkräfte steht (§ 27 BBiG).
Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn diese die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermitteln kann. Etwa vorhandene Mängel können durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. in Lehrwerkstätten und anderen überbetrieblichen Einrichtungen) behoben werden; (§ 27 BBiG).
Die zuständige Stelle muss darüber wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung vorliegt (§ 32 BBiG).











